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Fassungsvergleich zu Handels- und Zahlungsabkommen - China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Zahlungsabkommen - China 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1973 · idF BGBl. Nr. 232/1973 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jeder Vertragspartei in österreichischen Schilling oder in Ren-Min-Bi oder in für beide Geschäftspartner (Art. 5) akzeptablen frei konvertierbaren Währungen.