Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Alle Zahlungen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik China erfolgen in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften jeder Vertragspartei in österreichischen Schilling oder in Ren-Min-Bi oder in für beide Geschäftspartner (Art. 5) akzeptablen frei konvertierbaren Währungen.