Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Kuba über die wirtschaftliche, industrielle und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Beide Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Informationen, die Herstellung von Kontakten sowie entsprechende Initiativen von Organisationen und Unternehmungen, die die gemeinsame Verwirklichung von Projekten, Programmen und Vereinbarungen über eine künftige Zusammenarbeit zum Ziele haben, und andere Maßnahmen, die zur Intensivierung der Zusammenarbeit beitragen können und im beiderseitigen Interesse gelegen sind, nach Maßgabe der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften fördern und unterstützen.