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Fassungsvergleich zu Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Getreidelieferungen (Polen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1981 · idF BGBl. Nr. 204/1981 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Lieferungen von österreichischem Getreide werden auf Grund von Verträgen abgewickelt werden, die zwischen österreichischen Unternehmungen mit Sitz in Österreich einerseits und der polnischen Außenhandelsorganisation „ROLIMPEX“ andererseits abgeschlossen werden.