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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1985 · idF BGBl. Nr. 143/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder Vertragschließende Teil verpflichtet sich, im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle Dokumente, Informationen oder Daten, die aus der Durchführung dieses Abkommens in seinen Besitz gelangen, vertraulich zu behandeln und solche Dokumente oder Kopien, Informationen und Daten einem Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Bewilligung des anderen Vertragschließenden Teiles zur Verfügung zu stellen.