Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 4neu
Artikel 4
Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.