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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1986 · idF BGBl. Nr. 474/1986 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.