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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jede Vertragspartei gibt der anderen auf diplomatischem Wege die für die Entgegennahme von Meldungen und Informationen im Sinne von Artikel 2 zuständige Kontaktstelle bekannt. Die Kontaktstelle entspricht der für die Durchführung von Artikel 2 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen im bilateralen Verhältnis zwischen den Vertragsparteien zuständigen Stelle.