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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen der entsprechenden Waren abgewickelt werden. Für Waren ohne Weltmarktpreise werden Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart werden.