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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung der Vereinigten Republik Tansania Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung der Vereinigten Republik Tansania ausgewählt.