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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 11××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 11 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Befugnisse Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) wenn sie Kenntnis erhalten über
– Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und für andere Vertragsparteien von Interesse sein können;
– neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
– Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.