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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 24××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 24 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 4↗RIS↗
ANHÖRUNGEN
Artikel 4
In den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen fordert die EG-Kommission die EFTA-Überwachungsbehörde auf, bei den Anhörungen der betreffenden Unternehmen vertreten zu sein. Die EFTA-Staaten können ebenfalls bei diesen Anhörungen vertreten sein.