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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Slowakei××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Slowakei 1
Art. 4neu
in Kraft ab 14.02.1994 · idF BGBl. Nr. 177/1994 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL 4
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von erhaltenen Notifizierungen gemäß Artikel 2 oder
3.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. April 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, beglaubigte Abschriften.