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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für ugandische Experten in Österreich seitens der Österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der Österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der ugandischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach der Republik Uganda.