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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Entwicklungsland-Mitglieder
Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, zeitweise von den Bestimmungen des Artikels 2 in dem Ausmaß und in der Art und Weise, wie es der Artikel XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die am 28. November 1979 angenommene Erklärung über aus Zahlungsbilanzgründen getroffene Handelsmaßnahmen (BISD 26S/205-209) gestatten, von den Bestimmungen der Artikel III und XI des GATT 1994 abzuweichen.