Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Kapitel 2
Verpflichtungen
a) Allgemeine Bestimmungen
Artikel 4
Durchführungsmaßnahmen
Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmaßnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.