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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Argentinien, betreffend Entschädigung für Arbeitsunfälle 1
Art. 4neu
in Kraft ab 03.12.1933 · idF BGBl. I Nr. 33/1934 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV. Die nationalen Anstalten jedes der vertragschließenden Teile werden die Konsuln des anderen von allen tödlichen Arbeitsunfällen, welche sich im betreffenden Staatsgebiete ereignet haben, verständigen, damit die genannten Funktionäre die anspruchsberechtigten Hinterbliebenen des Verunglückten hievon in Kenntnis setzen können.