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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 80) von 1946 über die Abänderung der Schlussartikel 1
Art. 4neu
in Kraft ab 31.03.1949 · idF BGBl. Nr. 224/1949 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Zwei Ausfertigungen dieses Übereinkommens werden vom Präsidenten der Konferenz und vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt, die andere dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charter der Vereinten Nationen eingehändigt. Der Generaldirektor stellt jedem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens zu.