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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft 1
Art. 4neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
1. Jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, steht es frei, nach Anhörung der maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, falls solche bestehen, zu bestimmen, auf welche der in Artikel 1 bezeichneten Betriebe, Tätigkeiten und Personengruppen die Bestimmungen des Übereinkommens Anwendung finden.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann von der Anwendung aller oder einzelner Bestimmungen des Übereinkommens Personengruppen ausnehmen, auf die diese Bestimmungen infolge ihrer Anstellungsbedingungen unanwendbar sind, wie zum Beispiel die vom Betriebsinhaber beschäftigten Familienangehörigen.
Schlagworte
Arbeitgeberverband