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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Niederlande 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.06.1955 · idF BGBl. Nr. 176/1955 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Dauer der Zulassung darf grundsätzlich ein Jahr nicht überschreiten. Verlängerungen in Ausnahmefällen sind bis zur Höchstdauer von sechs Monaten zulässig.
(2) Nach Ablauf des im Absatz 1 genannten Zeitraumes darf der Gastarbeitnehmer weder sein Arbeitsverhältnis fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis im Aufnahmeland eingehen.