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Fassungsvergleich zu Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1956 · idF BGBl. Nr. 141/1956 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
(2) Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
(3) Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.