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Norm
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Fassungen
Art. 4 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
BGBl
Art. 4 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Judikatur
Art. 4 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Art. 4 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Fassungsvergleich zu
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
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Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.01.1958 · idF
BGBl. Nr. 62/1958
Art. 4↗
RIS↗
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien erleichtern die gegenseitige Belieferung mit Prothesen und orthopädischen Behelfen, wo sie fehlen und für ihre Beschädigten unentbehrlich sind.