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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.01.1974 · idF BGBl. Nr. 111/1973 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Maßnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, daß der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht.