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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1 – Mutterschaft
Artikel 4
In den Fällen des Artikels 10 des Abkommens hat der in Betracht kommende Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten auszustellen, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.