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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 393/1979 Art. 4↗RIS↗
Abschnitt IV
(Zu Artikel 10 – Berücksichtigung von Einkünften)
Einkünfte aus der sozialen Sicherheit des anderen Vertragsstaates sind zu dem am Beginn des Zeitraumes, für den die Einkünfte zu berücksichtigen sind, in Frankfurt/Main bzw. Wien festgestellten amtlichen Devisenkurs (Geldkurs) umzurechnen.