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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die in Betracht kommenden Träger sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die vom Übereinkommen erfaßten Personen über ihre Rechte nach dem Übereinkommen allgemein aufklären; innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Pflicht zur Aufklärung bleiben unberührt.