Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen gleich:
a) Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates,
b) Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten.