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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 4↗RIS↗
ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 4
Entsendungen
In den Fällen des Artikels 7 Absatz 1 des Abkommens ist die Weitergeltung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist
in Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in Finnland
von der Zentralanstalt für Pensionsschutz
auszustellen.