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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Dänemark) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.