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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Luxemburg) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 552/1995 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Abweichend von Artikel 93 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige luxemburgische Träger in jenen Fällen, in denen Artikel 2 Absatz 1 nicht anzuwenden ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:
Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.