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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Schweden) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.1997 · idF BGBl. III Nr. 72/1997 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.
(3) Titel III Kapitel 6, mit Ausnahme des Artikels 67, Kapitel 7 und 8 der Verordnung gelten nicht in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen.