Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 4neu
Abschnitt II
Anwendung der Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 4
Entsendungen, Wahl der Rechtsvorschriften des Entsendestaates
(1) In den Fällen des Artikels 7 des Abkommens oder in den Fällen einer Wahl nach Artikel 8 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß für den Dienstnehmer hinsichtlich der betreffenden Beschäftigung diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
von der örtlich zuständigen Außenstelle der Kroatischen Anstalt für Krankenversicherung,
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.