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Fassungsvergleich zu Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.10.1956 · idF BGBl. Nr. 44/1957 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Im Sinne dieser Konvention bedeutet:
a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung –, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;
b) der Ausdruck „Universitäten“:
i) die Universitäten;
ii) die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.