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Fassungsvergleich zu Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung 1
Art. 4neu
in Kraft ab 10.11.1959 · idF BGBl. Nr. 41/1960 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Organe
Die Organisation besteht aus einem Rat und einem durch entsprechendes Personal unterstützten Direktor.