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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch 1
Art. 4neu
in Kraft ab 07.12.1968 · idF BGBl. Nr. 417/1968 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.