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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher künstlerischer Richtung.