Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungen
Art. 4 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
BGBl
Art. 4 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Judikatur
Art. 4 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Art. 4 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
×
alle §§
Art. 4
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 4
neu
in Kraft ab 27.11.1972 · idF
BGBl. Nr. 140/1973
Art. 4↗
RIS↗
Artikel IV
Die Vertragschließenden Parteien werden den Austausch von Studierenden und absolvierten Akademikern durch die Gewährung von Stipendien unterstützen.