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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über die Errichtung und Tätigkeit Jugoslawischer Kulturinformationszentren in Österreich 1
Art. 4neu
in Kraft ab 03.08.1975 · idF BGBl. Nr. 424/1975 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Das Kulturinformationszentrum kann für den Bedarf seiner Bibliothek und seines Leseraumes Filme, Bücher und Presseerzeugnisse aller Art, die aus Jugoslawien stammen oder Jugoslawien beschreiben, frei, direkt und frei von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben, jedoch in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften, einführen. Das Kulturinformationszentrum wird sich nicht mit dem Verkauf dieser Gegenstände befassen. Eine unentgeltliche Weitergabe ist nur in Übereinstimmung mit den österreichischen Rechtsvorschriften zulässig.