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Fassungsvergleich zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsstaaten ermutigen Einladungen von Fachleuten auf den Gebieten der Sprachwissenschaft, der Literatur, der Musik, der Kunst, des Theaters, des Films, des Bibliothekswesens und der Denkmalpflege zu internationalen sowie nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.