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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1
Art. 4neu
in Kraft ab 02.05.1976 · idF BGBl. Nr. 148/1976 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und sonstiger Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich, wird eine Ständige Expertenkommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Vertragsstaaten zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Die Liste der Mitglieder wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann Berater beiziehen. Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch eines der Vertragsstaaten, jedoch mindestens einmal jährlich, zu einer Sitzung zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart werden.