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Fassungsvergleich zu Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Finnland) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1979 · idF BGBl. Nr. 213/1979 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Arbeit von Wissenschaftern und Forschern des anderen Landes durch die Erleichterung des Zuganges zu kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen, wie Bibliotheken, Archiven und Museen.