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Norm
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Fassungen
Art. 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
BGBl
Art. 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Judikatur
Art. 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
Art. 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Portugal)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.07.1984 · idF
BGBl. Nr. 230/1984
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.