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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Spanien) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1984 · idF BGBl. Nr. 240/1984 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat ua. folgende Aufgaben:
1. Prüfung der Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit,
2. Beratung über die Forschungsschwerpunkte und die Programme für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
3. Ausarbeitung von Vorschlägen für die Modalitäten und finanziellen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit.