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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.1985 · idF BGBl. Nr. 132/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit diesem Abkommen stehenden Angelegenheiten und hat unter anderem folgende Aufgaben:
1. die Beratung von grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlichtechnischen Zusammenarbeit,
2. die Prüfung der Vorschläge zur Entwicklung der weiteren Zusammenarbeit, insbesondere hinsichtlich gemeinsamer Forschungsschwerpunkte und Programme,
3. die Erstattung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien zur Realisierung der Zusammenarbeit.