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Fassungsvergleich zu Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll 1
Art. 4neu
in Kraft ab 29.07.1985 · idF BGBl. Nr. 327/1985 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien der Konvention sind, können Vertragsparteien dieses Protokolls werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es unter dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Jeder Staat, welcher der Konvention beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten.
(3) Die Ratifikations-, Annahme- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde