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Norm
Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Fassungen
Art. 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
BGBl
Art. 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Judikatur
Art. 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Art. 4 Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
Fassungsvergleich zu
Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
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Art. 4
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Teilnahme Österreichs am ASTP 3 – Durchführung
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 16.04.1987 · idF
BGBl. Nr. 139/1987
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Die Teilnehmerstaaten leisten zu den sich aus der Durchführung des Programms ergebenden Kosten Beiträge nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung.