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Fassungsvergleich zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage III××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Weltraumorganisation – Anlage III 1
Art. 4neu
in Kraft ab 30.12.1986 · idF BGBl. Nr. 95/1987 Art. 4↗RIS↗
Artikel IV
Die Organisation, die für die Teilnehmerstaaten handelt, ist Eigentümerin der im Rahmen des Programms geschaffenen Satelliten, Weltraumsysteme und sonstigen Gegenstände sowie der zur Durchführung des Programms erworbenen Anlagen und Ausrüstungen. Über Eigentumsübertragungen entscheidet der Rat.