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Fassungsvergleich zu Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 544/1990 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Forschungsstipendien für Universitätslehrer und andere Wissenschafter für die Dauer von insgesamt acht Monaten zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeit aus.
Die Bedingungen des Austausches sind aus Beilage 2 ersichtlich.