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Norm
Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
Fassungen
Art. 4 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
BGBl
Art. 4 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
Judikatur
Art. 4 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
Art. 4 Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
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Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 4
neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF
BGBl. Nr. 121/1991
Art. 4↗
RIS↗
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung des Königreiches Bhutan Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung des Königreiches Bhutan ausgewählt.