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Fassungsvergleich zu Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.04.1991 · idF BGBl. Nr. 121/1991 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die österreichischen Fachkräfte, die an oder über die Regierung des Königreiches Bhutan Hilfe leisten sollen, werden von der österreichischen Bundesregierung im Einvernehmen mit der Regierung des Königreiches Bhutan ausgewählt.