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Fassungsvergleich zu Internationales Entwicklungsrechtsinstitut××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Entwicklungsrechtsinstitut 1
Art. 4neu
in Kraft ab 17.03.1994 · idF BGBl. Nr. 283/1994 Art. 4↗RIS↗
ARTIKEL IV
SITZ
1. Sitz des Instituts ist in Rom, Italien, sofern die Versammlung nicht beschließt, den Sitz anderswohin zu verlegen.
2. Das Institut kann an anderen Orten Büros eröffnen, soweit dies zur Unterstützung seiner Programme erforderlich ist.