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Fassungsvergleich zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 26.12.1994 · idF BGBl. Nr. 553/1995 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Finanzielle Bestimmungen
Nach Maßgabe der Verfügbarkeit von finanziellen Mitteln und gemäß den in beiden Vertragschließenden Parteien gültigen Gesetzen erfolgt die Einigung auf die Finanzierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Gemischten Ausschusses auf der Grundlage der jeweiligen nationalen Bestimmungen.