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Fassungsvergleich zu Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen) 1
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.1996 · idF BGBl. Nr. 475/1996 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden der Zusammenarbeit bei der Entwicklung ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme in folgenden Bereichen höchstes Interesse widmen:
– Energie,
– Straßen- und Eisenbahnwesen, Luftfahrt,
– Fluß- und Seeschiffahrt,
– Telekommunikation und Postwesen,
– Wasserwirtschaft,
– Abfallwirtschaft und Recycling.
Schlagworte
Straßenwesen, Flußschiffahrt